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Antwort
Die Berechtigung Kopien zu beglaubigen haben nur:
Gerichte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts (zb. siegelführende Ämter, Konsulate/Botschaften, öffentliche Schulen und öffentliche Sparkassen, keine Banken).
Da gelten einheitliche Gebührensätze.
Außerdem kann der/die Ur- Aussteller selbst Kopien signieren, das ist meist die kostengünstigste Möglichkeit.