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In dieser Fragestellung kommt es darauf an , zu welchen Zwecken das Abschleppfahrzeug genutzt wird , und was dazu konkret im Fahrzeugschein eingetragen ist .
Ist bei der Typisierung ganz klar Pannenhilfsfahrzeug nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO eingetragen , und das Fahrzeug wird im Umkreis von 100 KM vornehmlich auch nur für diese Zwecke der Pannenhilfe benutzt , ist es zumindest schon mal von der gesetzlichen Aufzeichnungspflicht befreit . In solch einem typischen Einsatzzweck - Gebiet stellt die Fahrertätigkeit dann folglich auch nicht den Hauptanteil der Beschäftigung .
Steht in den FZG-Papieren hingegen zu Typ LKW zur Fahrzeugbeförderung , unterliegt ein solches Fahrzeug damit grundlegend auch der Pflicht digitaler Lenkzeiterfassung mitsamt Fahrerkartenpflicht für den Fahrer . Fahrzeugtransporte ohne konkreten Zweck der akuten Pannenhilfe unterliegen dann der Regelung zum gewerblichen Gütertransport .
Wenn ich es in meinen Recherchen zudem richtig gelesen habe , mußt Du für Deine C1E - Fahrerlaubnis zudem eine gültige Sonderuntersuchung ( alle 5 Jahre zu aktualisieren ) haben . Früher für Berufskraftfahrer die Schlüsselnummer 95 , jetzt Fahrerqualifizierungsnachweis .
Hier mußt Du also Deinen potenziellen Arbeitgeber dahingehend befragen , ob der eingetragene Typ des Fahrzeuges und die von ihm erwartete Tatigkeitsausübung unter oben beschriebene Ausnahmegenehmigung fallen , oder nicht und damit FK - Pflicht besteht .
Bei FK-Pflicht mußt Du auch bei Probearbeit ( bereits ) im Besitz einer gültigen Fahrerkarte sein .