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Antwort
Wenn Du davon regelmäßig etwas zurücklegen kannst , darfst Du bis in Höhe der zulässigen Freibeträge ( 150 Euro pro Lebensjahr bei ALG II ) + 750 Euro für einmalige Anschaffungen , mindestens jedoch 3100 + 750 Euro auch an Spareinlagen ansammeln .
Bei Bezug von Grundsicherung für erwerbsunfähige Personen beträgt das Schonvermögen derzeit nach § 90 SGB VII max. 5000 Euro pro Person .
Bei einem Erst- / oder Weiterbewilligungsantrag sind die Kontoauszüge für alle vorhandenen Guthaben - / Giro - / oder Sparkonten ungefragt für mindestens die letzten 3 Monate rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung vorzulegen .