Antwort
Das deutsche Erbrecht ist in Erbstämme aufgeteilt. Ein Erbberechtigter, der leibliche, adoptierte oder bereits gezeugte Kinder hat, steht einem Stamm vor. Verstirbt der Erbberechtigte, so geht sein Erbanteil zu gleichen Teilen auf seine Nachkommen über. Die Erbrechtsfolge und Pflichtteilsberechtigungen werden durch den Tod eines Erbberechtigten nicht verändert sofern die Person lebende Nachkommen hat oder Nachkommen gezeugt hat.
Nur wenn ein Erbberechtigter ohne lebende, oder ungeborene- bereits gezeugte Nachkommen ist, endet sein Erbstamm mit seinem Tod.