Nur dann, wenn man sich erwischen lässt!

Sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit sind nicht von vorn herein verboten.

Sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit können entweder zu einer Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch nach §183a (Erregung öffentlichen Ärgernisses) führen oder sie werden als Ordnungswidrigkeit behandelt und mit einem Bußgeld bestraft.

Die Schwelle zur Strafbarkeit wird zum Beispiel dann überschritten, wenn man es gezielt darauf anlegt, von anderen Personen wahrgenommen zu werden und bei diesen ein Ärgernis hervorzurufen.

Hatte auch schon Sex in der Umkleide des Thermalbads, aber hab mich nicht erwischen lassen.

😉👍🏻