Auch bei geringfügiger Beschäftigung im Rahmen eines 450 Euro Minijobs darf die Verdienstgrenze von derzeit max. 450 Euro in besonderen Ausnahmefällen mal überschritten werden , wenn :

- die Überschreitung aus nicht vorhersehbaren Umständen resultierte .

- es solche Überschreitungen insgesamt nicht häufiger als etwa 3 × pro Kalenderjahr gibt

- diese Überschreitungen nicht "erheblich" sind ( wobei der Gesetzgeber da keine klare Grenze zieht )

- diese Überschreitungen nicht an mehreren , direkt aufeinanderfolgenden Monaten auftreten , womit sie dann doch noch als "absehbar" eingestuft werden könnten .

Sind diese Kriterien erfüllt , bleibt es dem Arbeitgeber dann sogar auch noch selbst überlassen , ob er das Gehalt aus der Mehrarbeit auszahlt , oder ob er es zeitnah im Rahmen bezahlter Freizeitgestellung binnen ca. 6 Wochen im Nachgang "abbummeln" lässt .

...zur Antwort