So einfach darf es sich das Jobcenter es hinsichtlich 100% Vollsanktion nicht mehr machen . Dazu gab es im November vergangenen Jahres erst ein Urteil vom Bundessozialgericht mit allgemeiner Untersagung von sich überschneidenden Einzel- / oder Mehrfachsanktionen über 30 % insgesamt hinaus .

Den Begriff " Arbeitsunwilligkeit " gibt es im SGB II nicht . Wohl aber den Ansatz der "fehlenden Mitwirkung" .

Letzteres könnte das Jobcenter durchaus tatsächlich anwenden in vorläufiger Leistungssaussetzung zu 100% z.B. dann , wenn jemand innerhalb der letzten 12 Monate bereits mehrere Vorsprachetermine unentschuldigt versäumte .

Dann kann das Jobcenter durchaus wegen "fehlender Mitwirkung" die laufenden Bezüge zumindest so lange aussetzen , bis die Person der Meldepflicht / Aufforderung zur persönlichen Vorsprache doch nachkommt . Ab dann muß das JC allerdings wieder zahlen .

Sprich, er erst wieder einen Anspruch auf eine Geldleistung bekommt wenn er eine Arbeit gefunden hat, und mindestens 1 Monat gearbeitet hat.

Das ist Unsinn und unzulässig in der Argumentation durch das JC , wie ich gerade eben erklärte .

Wurde Dein Kumpel bereits mehrfach erfolglos zur persönlichen Vorsprache beim JC aufgefordert , ist die Mitwirkungspflicht mit dem nächsten , tatsächlichen Erscheinen zur Vorsprache wieder erfüllt .

Ebenso sähe es in der Aufforderung zum Nachweis von Eigenbemühungen ( Bewerbungen ) aus .

Die reine Eigenkündigung eines Arbeitsverhältnisses darf an sich nicht mit dem Begriff "Mitwirkungspflicht" verknüpft werden , sondern für sich selbst nur jeweils mit bis zu 30% Leistungsminderung für die Dauer von bis zu max. 3 Monaten sanktioniert werden .

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