Bundesverfassungsgericht - Parteiverbotsverfahren

Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig (vgl.  Art. 21 Abs. 2 GG). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt alleine die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen hierfür nicht. Hinzukommen müssen eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung, auf deren Abschaffung die Partei abzielt, sowie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheint.
Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung.

Da weder Bundestag, Bundesrat noch Bundesregierung einen Antrag gestellt haben, gibt es bisher auch kein Verbotsverfahren.

Ich verweise auf das Fettmarkierte. Bisher konnte die AfD ihre Ziele nicht erreichen.

Sollte die AfD bei den nächsten Wahlen jedoch eine Sperrminorität in einem der Landtage bekommen ( 34%), so könnte der Fall anders aussehen.

Warum? Nun, mit 34% kann eine Partei zum Beispiel die Arbeit des Gremiuns blockieren, welches für die Einstellung von Richtern zuständig ist und damit theoretisch die Rechtsprechung beeinflussen.

Ein Verbotsantrag in naher Zukunft ist somit nicht völlig ausgeschlossen.

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