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Das ist ein etwas kniffeliges Thema , aber grundlegend darf der Eigentümer einer Parkanlage auch private Unternehmen zur Parkraumüberwachung engagieren , und ggf. Falschparker auch kostenpflichtig entfernen lassen .
Grundlegend muss der Eigentümer dann solche Aktivitäten auf seinem Gelände unübersehbar und deutlich vollständig lesbar samt konkreter Gebührenbenennung an jeglicher Zufahrt zu seinem Parkgelände aufstellen . Ansonsten könnte er nur auf folgendes Bezug nehmen :
Angemessene Gebührennachforderungen für Abschlepp- / oder Umsetzungsaufträge durch regional ansässige Abschleppunternehmen sind dann zur Schadenersatzforderung vom Eigentümer der Parkanlage durch entsprechende Rechnungen glaubhaft darzulegen .
Dieses darf aber dann aber tatsächlich auch nur alleinig die konkrete Gebührenaufstellung des Abschleppunternehmens umfassen , wenn o.g. Kenntnissetzung mit Verweis auf privatdienstliche Parkraumüberwachung an den Parkflächenzufahrten fehlt .