§ 21 Abs. 21 SGB II
1 Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. 2 Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
[...]
soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird.
Dieser letzte Satz ermöglichte es Hilfebedürftigen die tatsächlichen Stromkosten einer dezentralen Warmwasserbereitung im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten, ohne das eine separate Messeinrichtung vorhanden sein mußte.
Schließlich läßt sich der Verbrauch eines Durchlauferhitzer auch errechnen.
Der Gesetzgeber hat den Satz in verfassungswidriger Weise geändert, wodurch das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum unterdeckt wird. Betroffene, deren Wohnung nur Durchlauferhitzer für die Warmwasserbereitung haben, bleiben auf den erhöhten Stromkosten sitzen:
"3Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden."
Wie nennt man ein bewusst verfassungswidrige Gesetzesänderung?