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In dem Fall verwirklicht sich §823 BGB, darin heißt es sinngemäß vereinfacht; wer Anderen widerrechtlich einen Schaden zufügt, ist zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Busfahrer oder der Unfallgegner ist in letzter Konsequenz die Person, die den Schaden und die Schädigung der Personen verursacht hat und neben dem Schadensersatz für Sachschäden auch Schmerzensgeld zahlen muss.
Zum Glück gibt es das Pflichtversicherungs- Gesetz, nach dem für jedes Kfz in Deutschland, für das ein gültiges Kennzeichen besteht, auch eine Kfz Haftpflichtversicherung ihre Deckung von Schadensersatz- Ansprüchen in Höhe von mindestens 50 Mio Euro zugesagt hat. Sollte der Verursacher den Schaden absichtlich oder in Ausübung einer Straftat verursacht haben,wird sich die Versicherung einen Teil der Regulierungssumme von ihm zurück holen. Besteht keine Versicherung, muss der Verursacher natürlich alles aus seinen Privatvermögen bezahlen.