Antwort
Wenn in Deinem Wohnraum-Mietvertrag ausdrücklich auch eine Garage zur Zugehörigkeit der Mietsache aufgeführt wurde , kann der Vermieter hier nicht isoliert nur für die Garage die Miete nachträglich erhöhen .
Dann wäre eine Mieterhöhung nur über den gesamten Mietraumvertrag in dafür zulässiger Form möglich , weil es sich damit um ein "einheitliches Mietverhältnis" handeln würde .
Folglich müßte der Vermieter nun den prozentualen Miethebungssatz seiner Mieterhöhung entsprechend der Zulässigkeit für Wohnräume begründen und sich an § 558 Abs. 3 BGB dabei halten im vorgeschobenen Grund der Anpassung an den regionalen Mietspiegel .