Eine Einbauküche stellt weder eine Veränderung an der Mietsache noch eine unangemessene Nutzung dar. Sofern nicht bereits eine Küche Bestandteil der Mietsache ist, kann nichts dagegen sprechen.

Der Unterschied zwischen Anbauküche und Einbauküche ist ja lediglich der, dass die Einbauküche spezifisch auf den Raum angepasst wird. Das geschieht regelmäßig durch die Auswahl passender Schrankmaße auf 5 oder 10 cm Längengenauigkeit und Verleistung bzw Längenanpassung der Arbeitsplatten, Leisten und Baldachine.

Auch in der Hausratversicherung sind Einbauküchen in Mieträumen heute fester Bestandteil. Einbauküchen, Wand Decken und Fußbodenbeläge sind dabei ein Sonderfall. Da sie fest mit dem Gebäude verbunden sind, sind es den Sinne nach Gebäudebestandteile und damit in der Hausratversicherung nicht erfasst. Heute heißt es in den Bedingungswerken:

Mitversichert sind Einbaumöbel, Boden Wand und Deckenbekleidungen wenn der Mieter das finanzielle Risiko an diesen Sachen trägt.

Also im Klartext, wenn sie Eigentum des Mieters sind.

...zur Antwort