Wenn das Kennzeichen laut Versicherungsvertrag nicht zu dem Fahrzeug gehört , wo es aktuell angebracht ist , abgelaufrn war und / oder damit dafür zum Tatzeitpunkt kein gültiger Versicherungsvertrag für dieses bestand , wäre das ein strafrechtlicher Verstoß gegen § 6 Satz 1 Pflichtversicherungsgesetz .

- Strafanzeige

- Geld- / oder Freiheitsstrafe bis zu 180 TS oder 6 Monaten bei fahrlässiger Begehung ; bei Vorsatz bis zu 12 Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und das Fahrzeug kann eingezogen werden .

- Fahrverbot nach § 44 StGB bis zu 6 Monate

Die gesonderten Strafbestände "Urkundenfälschung" und "Kennzeichenmissbrauch" sind auf Versicherungskennzeichen für zulassungsfreie Fahrzeuge nicht anwendbar , sofern das Kennzeichen in sich nicht manipuliert ( z.B. umgefärbt oder komplett gefälscht ) wurde .

Ein Bußgeldverfahren ( OWI ) käme nur in Betracht , wenn für das betreffende Fahrzeug zum Tatzeitpunkt bereits ein gültiger Versicherungsvertrag bestand , aber das zugehörige Versicherungskennzeichen nicht am Fahrzeug angebracht war .

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