Im Islam wird Masturbation mehrheitlich als verboten angesehen:

Neben dem ijma' haben sich schiitische Rechtsgelehrte bei der Diskussion über Masturbation auf den Vers 6 des 23. Korans bezogen, demzufolge es verboten ist, sexuelle Lust auf andere Weise als durch den Ehepartner oder die Sklavin zu suchen. In mehreren Hadithen wird die Selbstbefriedigung verboten. Diese Hadithe werden in Wasa'il al-Shi'a unter dem Titel des Verbots der Selbstbefriedigung erwähnt. Einem Hadith zufolge wird Gott denjenigen, der masturbiert, nicht [wohlwollend] ansehen. [...] Bei der Masturbation gibt es zwei Arten: verboten und erlaubt. Einige schiitische Rechtsgelehrte sagen, dass die Masturbation erlaubt ist, wenn sie vom Ehepartner oder der Sklavin durchgeführt wird, ansonsten ist sie verboten. Einige haben sie als eine der großen Sünden betrachtet. Andere schiitische Rechtsgelehrte hingegen halten sie für verboten, auch wenn sie von der Hand des Ehepartners oder der Sklavin durchgeführt wird.

Gemäß dieser Überlieferung ist es verboten:

Jemand berichtete Ala’ Ibn Razin berichtete über Imam As-Sadiq (a.): „Ich befragte ihn über die Masturbation.” Er sprach: „Sie gehört zu den Schändlichkeiten und einer Magd beizuwohnen, ist besser als das.” [Al-Wasa’il von Al-Amili, Band 20, Seite 353, Hadith 5]

Masturbation führt zu ritueller Unreinheit:

Janaba [...] ist ein rechtswissenschaftlicher Begriff, der einen Zustand des Nicht-Tahir-Seins [d.h. rituell unrein] bezeichnet, der eine Folge des Samenergusses oder des Geschlechtsverkehrs mit Penetration ist. Die Person, die sich in diesem Zustand befindet, wird "junub" [...] genannt. [...] Nach der islamischen Rechtsprechung ist die Verrichtung einiger gottesdienstlicher Handlungen wie Gebet, Fasten, Hadsch und das Betreten der Moschee verboten.

Es gibt aber auch gegensätzliche Überlieferungen:

Husain ibn Zurarah sagte: Ich befragte Abu Ja’far (al-Baqir a.s.) über jemanden, der mit seinen Händen spielt, bis er den Höhepunkt erreicht. Er sprach: Darin besteht kein Problem und jenes lässt ihn zu nichts gelangen. [Wasail-ush-Shia, Band 28, Seite 363]

Unter Gelehrten ist strittig, ob Masturbation gänzlich verboten ist oder es Fälle gibt, in denen diese erlaubt ist:

In der schiitischen Rechtswissenschaft wird Masturbation im Allgemeinen als verboten angesehen, obwohl es immer die Ansicht gab, Masturbation als das kleinere Übel zuzulassen (um zu verhindern, dass man in Unzucht verfällt). Diejenigen Rechtsgelehrten, die Masturbation in verschiedenen Fällen zulassen, unterscheiden zwischen denen, die aus Notwendigkeit masturbieren, und denen, die über diese Mittel verfügen und dennoch masturbieren, um ihre Lust zu befriedigen. Ja'far as-Sadiq zitierte auch die Koranverse über den Schutz der Keuschheit und der Geschlechtsteile. Der moderne iranische Rechtsgelehrte Ali al-Sistani erklärte, dass die Masturbation zwar unter allen anderen Umständen verboten sei, aber im Falle einer medizinischen Notwendigkeit zulässig sei, sofern es kein rechtmäßiges Mittel gebe, um eine Ejakulation zu erreichen. [Wikipedia]

Als obligatorische Vorsichtsmaßnahme verzichtet man darauf:

Ja’far As-Sadiq (a.) berichtete, dass Prophet Muhammad (s.) sagte: „Das Erlaubte ist klar und das Verbotene ist klar und dazwischen bestehen Unklarheiten. Wer nun die Unklarheiten unterließ, der rettete sich vor dem Verbotenen und wer den Unklarheiten nachging, der setzte das Verbotene in die Tat um und richtete sich zugrunde, ohne dass er es weiß.” [Al-Faqih von As-Saduq, Band 3, Seite 10, Hadith 3233]
...zur Antwort