Vorabinfo zum Stabo-Antennenanschluß:

Eine sog. PL-Koax 259 Anschlußbuchse mit 50 Ohm Fußpunktwiderstand.

Diese Antennenbuchse ist bei etlichen Funkgeräten (CB-Funk, Amateurfunk-Kurzwellengeräten und div. kommerziellen Funkgeräten) gewissermaßen Standard.

Alles jetzt Nachfolgende hilft wegen der Vielzahl an Infos hoffentlich dennoch weiter:

PL-Koax-259 Antennenstecker:

Gibts u.a. für sog. RG-213 (dickeres) Kabel und RG-58 (dünnes) Antennenspeisekabel. Beim Kauf dringend entspr. darauf achten.

Entscheidend zwischen dicken und dünnen Antennenkabel ist u.a. die Durchgangsdämpfung, welche sich ab ca. 15m. Kabellänge bemerkbar macht (Sendung, Empfang und Stehwelle=SWR-Abstimmungsverhältnis)

Dickeres Antennenkabel (u.a. RG-213) ist z.B. naturgemäß weniger flexibel (biegsam) wenn es um Ecken im scharfen Verlegungswinkel geht.

Stabo XF4012-Feststationsgerät

Ursprünglich für AM und FM-Modulation mit 40 schaltbaren Kanälen (26.965-27.405 MHZ) konzipiert. AM oder FM jedoch geht entspr. der damaligen Bestimmungen nur zwischen Kanal 4-15.

Alles Andere (Kanal 1-3 und Kanal 16-40) geht NUR in FM.

Gegenwärtig sind in Deutschland 80 CB-Funkkanäle (AM, FM, SSB) zulässig. U.a. deshalb kursieren etliche modifizierte Stabo XF4012 Geräte im Web.

Hier jedoch wären u.a. folgende Punkte VOR dem Kauf entspr. modifizierter Geräte zu berücksichtigen:

. ist die Funktionsfähigkeit derartig veränderter Geräte gewährleistet? (z.B. wegen der werkseitig verbauten PL = Frequenzerzeugung)

. Normalerweise erlischt bei techn. Veränderungen die Gerätezulassung bei CB-Funkgeräten sofort. Inwieweit trifft dieses bei der Veränderung von 40 auf 80 Kanälen zu?

Bei Interesse ALLE 80 zulässigen CB-Funkkanäle (26.565 - 27.405) in AM, FM und SSB nutzen zu wollen:

Pers. Empfehlung zu entspr. Geräten ab Werksproduktion. Diese wären somit uneingeschränkt zulässig. All diesen Geräten MUSS jedoch u.a. beiliegen:

. eine CE-Konformitätserklärung

. eine Baumusterzulassung z.B. der BnetzA (Bundesnetzagentur)

Das 80-Kanalraster hat einen Sprung:

Kanal 1-40 (26.965 - 27.405 Mhz) erlaubt AM, FM mit je 4W SSB mit 12W Geräte-Sendeleistung

Kanal 41-80 ( 26.565 - 26.955 Mhz) erlaubt nur FM 4W Geräte-Sendeleistung

In Deutschland zulässige 80 Kanal-CB-Funkgeräte mit AM, FM, SSB

U.a. der Hersteller, Midland, Albrecht. Im Web finden sich etliche entspr. Online-Fachhändler dieser Geräte.

CB-Funkreichweite: Generell abhängig von der Antenne UND der lokalen Umgebung.

Z.B. erweisen sich Lokallagen im Tal, mit vielen Hochhäusern usw. teils sehr stark als reichweiten-kontraproduktiv. Da hilft auch die beste Antenne nur bedingt weiter.

Zulässige Antennen:

. Rundstrahlantennen 1/2 Lambda (mittlerer bis guter Wirkungsgrad)

. Rundstrahlantennen 1/4 Lambda (mittlerer Wirkungsgrad)

. Rundstrahlantennen 5/8 Lambda (guter bis sehr guter Wirkungsgrad) aber mechanisch teils sehr lang

Richtantennen. Diese strahlen wie der Name sagt, den größten Teil der Sende-und Empfangseigenschaften in nur eine Richtung ab. Womit man jedoch erheblich mehr Reichweiten als mit Rundstrahlantennen erzielt.

ZWINGEND NÖTIG ist die korrekte Abstimmung der Antenne auf die jeweilige Arbeitsfrequenz bzw. Frequenzbereich.

Je niedriger das Vor-Rücklaufverhältnis der Sendeleistung (SWR) ist, desto besser ist das Abstimmungsverhältnis.

Im Idealfall beträgt es 1:1,1. Bestimmt und gemessen wird die Abstimmung (SWR) mit einem sog. SWR-Meter.

Antennenmontage:

. Je höher und freistehender Standort desto besser. Wobei jedoch auch bei Balkonmontagen z.B. im 3.Stock teils sehr gute Reichweiten erzielt werden können.

. Bei Dachmontage bzw. freier Lage: DRINGENDE pers. Empfehlung nach entspr. Blitzschutz.

Trotz Blitzschutz bei nahendem Gewitter bzw. Gewittergefahr: Den Antennenstecker aus dem Funkgerät ziehen. Selbst Nahfeldentladungen verhelfen jedes Mal vielen Funkgeräten mit angeschlossenem Antennensteckern den Übergang ins techn. Nirwana.

Hauptgrund: Das magnetische Starkfeld eines Blitzes.

Alles Vorstehende gilt für Deutschland und beruht auf eigener Erfahrung.

Abschlußhinweise (bevor diese Antwort noch länger wird)

. Im EIGENEN Interesse KEINERLEI techn. Veränderungen bzw. Modifikationen vornehmen. Anderenfalls erlischt die jeweilige Geräte-Betriebszulassung SOFORT.

Bei behördl. Feststellung durch die BnetzA (Bundesnetzagentur) wären entspr. Konsequenzen (Gerätebeschlagnahme, Ordnungsgeld in teils happiger Höhe) nicht vermeidbar. Gleiches gilt auch bei

.Verbotenem Betrieb sog. Sendeleistungsverstärker (im CB-Funkjargon u.a. Braten, Ella, Oma usw)

Diese unzulässigen Sendeleistungsverstärker machen z.B. aus 4W zulässiger Sendeleistung je nach Modell problemlos 100W oder mehr.

Derartige Sendeleistungsverstärker arbeiten i.d.R. unabgestimmt und sind deshalb mehr als berüchtigt-berühmte "Nebenwellenschleudern" welche durchaus andere Frequenzbereiche (z.B. Flugfunk, andere sicherheitsrelevante Frequenzen usw) erheblich stören können.

Den entspr. ertappten Sünder erwarten in diese Fällen u.a.

. die Kosten für den Funkmeßeinsatz (problemlos mehrere Tausend Euro)

. die entspr. Sanktionen der Behörde (Beschlagnahme, Ordnungswidrigkeitsverfahren usw)

. weitere Ansprüche bzw. Zivil-oder Strafverfahren wenn dadurch Menschenleben oder bedeutende Sachwerte gefährdet bzw. vernichtet wurden.

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