Deutscher im Sinne des § 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ist, „wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt“.

§ 3 StAG benennt die fünf Arten des Besitzerwerbes:

  1. durch Geburt (§ 4 StAG),
  2. durch Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, nach § 5 des StAG,
  3. durch Annahme als Kind (§ 6 StAG),
  4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7 StAG),
  5. bzw. in der Vergangenheit noch durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a StAG),
  6. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c StAG).

Die Staatsangehörigkeit erwirbt außerdem kraft Gesetzes, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat (§ 3 Abs. 2 StAG).

Von Bio- oder Pass- steht da nichts. Insofern ergibt deine Frage keinen Sinn.

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