Nein darf er nicht...

Der Arbeitgeber darf die E-Mails seiner Angestellten nicht lesen. Hat er den Empfang von E-Mails erlaubt, so würde er sich bei Abruf der Mails strafbar machen. Denn ein Arbeitgeber ist gemäß § 88 TKG Anbieter und kann sich gemäß § 206 StGB strafbar machen.

Auch wenn der Arbeitgeber einen konkreten Verdacht bzw. Generalverdacht hat und stichprobenartig prüft, muss er bestimmte Regeln einhalten:

  • Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser von Überwachungen informiert werden;
  • Alle Arten von Arbeitnehmerüberwachung wie Zeiterfassungssysteme u.a. sind von der Arbeitnehmervertretung zu prüfen;

Telefone dürfen nur abgehört, Telefongespräche nur aufgezeichnet und gespeichert werden, wenn die beteiligten Personen explizit zustimmen.

Darf der Browserverlauf ausgewertet werden?

Wiederum nur zulässig, wenn ein konkreter Verdacht der übermäßigen Nutzung vorliegt oder eine Straftat vermutet wird.

  • Ist ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser von Überwachungen informiert werden;
  • Alle Arten von Arbeitnehmerüberwachung wie Zeiterfassungssysteme u.a. sind von der Arbeitnehmervertretung zu prüfen;

Sind Aufzeichnungen mit der Web-Cam zulässig?

Viele Rechner, vor allem Laptops, die vermehrt im Home-Office Verwendung finden, haben Kameras eingebaut. Technisch besteht die Möglichkeit diese zu aktivieren, ohne dass es der Benutzer merkt. Das ist genauso unzulässig, wie eine Videoüberwachung mittels stationärer Kameras. Eine Ausnahme ist dann denkbar, wenn es die einzige Möglichkeit ist, vermuteten Arbeitszeitbetrug nachzuweisen.

Angekündigte und anlassbezogene Stichprobenkontrollen sind durchaus akzeptabel, wobei auf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates geachtet werden sollte:

§ 87, Abs. 1, Nr. 6 BetrVG: Implementierung und Überwachung durch Software

§ 87, Abs. 1, Nr. 1 BetrVG: Überwachungsmaßnahmen

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