Für die restlichen Stunden / die restliche Zeit sollte sie innerhalb der nun laufenden Kündigungsfrist ihre Arbeitskraft täglich im Betrieb anbieten zur Unterstreichung des arbeitgeberseitigen Annahmeverzuges .

Denn grundlegend muß der Arbeitgeber dann nämlich zumindest für den vertraglich vereinbarten Minimaleinsatz auch nach Kündigung den Lohn noch zahlen ohne Einsatzzuweisung .

Bei bereits vorgeplantem Arbeitsplan muß er dann trotz Beschäftigungsverweigerung erst mal ( anteilig ) so bezahlen , als hätte die Tochter an den vorgeplanten Einsatztagen tatsächlich wie vorgeplant gearbeitet .

Eine Kündigung ist zudem nur in der Schriftform wirksam . Da kann sie im Zweifel Kündigunsschutzklage zur Wahrung ihrer Restansprüche einreichen .

...zur Antwort