So lange der Arbeitgeber ( die Zaffe ) nicht auf entsprechende Teile ihres Direktionsrechtes verzichtet , was sie innerhalb tariflicher Vereinbarungen nach IGZ oder BAP , bzw. AnÜG garnicht könnte , so muß sie Dir Ersatzarbeit anbieten wenn der festgelegte Kunde mal keine Arbeit für Dich hätte .

Ansonsten müßte die ZAF Dich grundlegend auch in einsatzfreien Zeiten weiterhin nach Basistarif so bezahlen , als hättest Du gearbeitet .

Ohne wirklich wichtigen Grund kannst Du dann nicht einfach Zwischenaufträge in anderen Kundenbetrieben verweigern , da das sonst für die ZAF ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung wäre .

Ich hatte da vor Monaten rein aus Interresse auch mal ausgiebig recharchiert bezüglich Beschäftigungsmöglichkeit bei ZAF ausschließlich für einen bestimmten Kunden mit dahingehender Sachgrundbefristung . In diesem Bezug fand ich halt keine Antwort darauf , was in einsatzfreien Zeiten dann passieren würde bei vorübergehend fehlendem Bedarf und der Entgeltfortzahlung in einsatzfreien Zeiten . Gewisse Kündigungsfristen wären da dann ja auch einzuhalten .

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