Also da sollte man schon ein wenig Aufpassen damit. Könnte unter Umständen auch einen kleinen Obulus für die Staatskasse kosten. Nicht jeder Helm darf offen gefahren werden. Die größte Schutzwirkung kann der Helm jedoch nur leisten, wenn er so eingesetzt wird, wie es für ihn vorgesehen ist. Bei den meisten Klapphelmen ist dies der geschlossene Zustand während der Fahrt.

Klapphelme zeichnen sich dadurch aus, dass ihr Kinnteil über ein Scharnier nach oben geöffnet („geklappt“) werden kann. Bei einem kurzen Stopp unterwegs bieten sie eine willkommene Gelegenheit, ungehindert frische Luft zu tanken. Für Brillenträger ist außerdem das Auf- und Absetzen der Brille oftmals komfortabler.

Viele wissen aber nicht, dass das Kinnteil bei den meisten Klapphelm-Modellen während der Fahrt geschlossen sein muss (Herstellerangabe). Es ist also nicht erlaubt mit hochgeklapptem Kinnteil zu fahren. Der Grund dafür liegt darin, dass das nach oben geöffnete Kinnteil ein Sicherheitsrisiko darstellen kann. Dabei können vor allem die Umverteilung des Helmgewichtes sowie die Belastungen bei höheren Geschwindigkeiten, die auf Helm und Kopf einwirken, stark zunehmen. Zudem besteht die Gefahr, während eines Sturzes mit dem Kinnteil irgendwo hängen zu bleiben. Das Kinnteil wirkt dann wie ein Hebel.

Es gibt jedoch auch Klapphelme, mit denen die Fahrt im geöffneten Zustand gestattet ist. Bei diesen wird das Kinnteil meist weiter nach hinten geschoben und speziell arretiert. Wie mit dem jeweiligen Helm umzugehen ist, verrät seine Zulassung bzw. die ECE-Kennzeichnung. Die ECE regelt in Nr. 22 die einheitlichen Bedingungen für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere, prüft hier nach dem Verfahren „Helm mit Kinnbügel“ (P) und „Helm ohne Kinnbügel“ (J). Ob „P“ oder „J“ zeigt der Aufnäher am Kinnriemen oder im Helmfutter. Einige Modelle sind als geschlossener Helm, zusätzlich aber auch als Jethelm homologiert, sind dann quasi doppelt geprüft und mit einem „P/J“ gekennzeichnet, und dürfen mit zurückgeschobenem Kinnteil gefahren werden.

In den meisten Fällen dürfen Klapphelme nur in geschlossenem Zustand genutzt werden.

Das Fahren mit hochgeklapptem Kinnteil ist nicht zulässig („P“-Kennzeichnung auf dem Kinnriemen).
Nur Helme mit dem Prüfzeichen „P/J“ dürfen auch mit geöffnetem Kinnteil „gefahren“ werden.

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