Für eine mögliche Antwort auf diese Frage mußt Du zunächst einmal genau in "Deinen" Akten nachschauen , wann die letzte "beschwerende Entscheidung" gegen Dich im Bezug auf eine Entziehung / Versagung Deiner Fahrerlaubnis wegen mangelnder Fahreignung gegen Dich rechtswirksam wurde .

Es ist also nicht unbedingt die Rechtswirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung wegen einer Verkehrsstraftat relevant , sondern die Rechtswirksamkeit der letzten Entscheidung durch die Verkehrsbehörde bzgl. etwaiger Aufforderung zur MPU .

Beispiel :

Ein Gerichtsurteil wegen einer Verkehrsstraftat mitsamt Entziehung der Fahrerlaubnis und 12 Monaten Frist gegen Wiedererteilung wurde am 31.12.2005 rechtswirksam . Am 01.01.2007 wurde ein Antrag auf FE - Wiedererteilung bei der FSST gestellt . Am 31.05.2007 kam als Rückantwort von der FSST , bis spätestens 31.06.2007 ein positives MPU-GA vorzulegen .

Dieser Aufforderung wurde nicht nachgekommen , der Antrag auf FE-WE wurde nicht ( rechtzeitig ) zurück gezogen , und am 31.07.2007 lehnte die FSST den Antrag auf FE-WE mangels Vorlage des MPU-GA ab.

Somit beginnt die 5-jährige Anlaufhemmung dieser "beschwerenden" Entscheidung des Verwaltungsaktes erst ab 31.07.2007 zu laufen , und die 10 Jahre Verwertungsfrist laufen dann erst ab 01.08.2012 an mit Ende 31.07.2022 . Dieses aber nur , wenn in diesem Zeitraum keine neuerliche Entscheidung den Fristlauf unterbrach .

Somit wäre die verwaltungsrechtliche Entscheidung aus 31.07.2012 frühestens ab 01.08.2022 nicht mehr gegen die antragstellende Person verwendbar .

Daher beantragst Du zur Antwort auf Deine Frage neben einem Auszug aus dem FAER und dem BZR auch unbedingt noch eine Einsicht in Deine Führerscheinakte bei der Führerscheinstelle . Das ist wichtig , weil behördeninterne ( FSST ) Versagungsentscheidungen oder Überprüfungsanordnungen nicht zwingend im FAER aufgenommen werden .

Siehe dazu § 4 StVG Abs. 1 .

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