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Antwort
Wenn sich aus den Umständen der gesamten Tatbegehung keine zwingende charakterliche , geistige oder gesundheitliche Uneignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt , so hat die Führerscheinstelle im Nachgang einen gewissen Ermessensspielraum in der Nachbetrachtung des Vorfalls .
Wenn jemand z.B. ein Verkehrszeichen oder eine Ampelanlage ( nachweislich ) nur leicht fahrlässig beschädigte , und ihm im Nachgang auch niemand eine vorsätzliche Entfernung vom Unfallort Zwecks der Schadenregulierung vorgeworfen werden konnte , so ergibt sich trotz hohen Sachschadens daraus noch keine zwingende Uneignung zum führen von Kraftfahrzeugen .
Es ist halt immer eine Einzelfallbetrachtung .