Du darfst erst heiraten, wenn einer der beiden Partner mindestens 18. ist und der andere mindestens 16 (unter 18 dann nur mit Erlaubnis der Eltern bzw Familiengerichts).

Siehe auch unter Ehemündigkeit:

n der Regel erlangt man in Deutschland die Ehemündigkeit mit Eintritt der Volljährigkeit. Allerdings gibt § 1303 Abs. 2-4 BGB die Möglichkeit, bereits im Alter von 16 Jahren die Ehe eingehen zu können. Voraussetzung dafür ist, dass

  • der andere Verlobte bereits volljährig ist und dass

  • das zuständige Familiengericht eine Befreiung von der Voraussetzung der Volljährigkeit erteilt.

Nach der bis 1974 geltenden früherer Regelungen im BGB erlangte der Mann die Ehemündigkeit mit Vollendung des 21. Lebensjahres und die Frau mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Der Frau konnte durch das Vormundschaftsgericht Befreiung von dieser Vorschrift erteilt werden.

In der Praxis wird diese Befreiung selten erteilt. Historisch ist sie überholt, seit die Geburt eines außerehelichen Kindes in der Gesellschaft nicht mehr allgemein als Schande empfunden wird. Aktuelles Rechtsprechungsbeispiel: OLG Saarbrücken, Beschluss v. 24. Mai 2007 - 6 UF 106/06: Dem Antrag auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit ist nicht stattzugeben, wenn die 16 Jahre alte Schülerin wegen fehlender persönlicher Reife die Tragweite des Heiratsentschlusses nicht erfasst.

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