Bei Blutalkoholwerten bis max. 1,09 Promille wäre das prinzipiell zwar noch im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens anhndbar , aber nur ohne "qualitative" Zusatzmerkmale wie alkoholbedingte Fahrunsicherheit oder Ausfallerscheinungen .

Wenn jedoch ein Unfall mit eindeutig belegbarer Ursache einer alkoholischen Beeinträchtigung und erheblichem Sachschaden gebaut wurde , dann spricht der Gesetzgeber statt OWI bereits von einer Straftat nach § 315(c) StGB .

Bei einer Verurteilung wegen einer verkehrsrechtlich relevanten Straftat wie z.B. dem 315(c) , ist eine MPU nahezu 100% sicher alleine schon aufgrund der Straftat gebucht .

Bei Alkoholdelikten im Ordnungswidrigkeitenbereich kommt es darauf an , in wie weit bei welcher Alkoholkonzentration ( BAK ) und etwaiger verkehrsrechtlicher Vorgeschichte die Straßenverkehrsbehörde / Führerscheinstelle da in relativ eigenem Ermessen bereits charakterliche Eignungszweifel und / oder bereits vorliegenden Alkoholmissbrauch annehmen kann .

Ab 1,0 Promille BAK beginnt durchaus schon die Reizschwelle des gesellschaftsunüblichen Trinkens mit bereits spürbarer Ausbildung einer ungewöhnlichen Alkoholtoleranz , was dann halt bereits die Vermutung eines missbräuchlichen Umgangs mit Alkohol nach sich ziehen könnte . Ein Ersttäter könnte dann gerade noch mit einem ärztlichen Gutachten davon kommen .

Bei etwaigen Widerholungstätern kommt allerdings selbst im Niedrigpromillebereich < 1,0 - 1,1 durchaus mal der Zweifel auf , Alkoholkonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges nicht sicher voneinander trennen zu können . Auch dann könnte eine MPU angeordnet werden .

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