Das Verfahren ist in Art. 21 Abs. 2 GG und §§ 43 ff. Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt. Parteiverbotsverfahren erhalten das Aktenzeichen „BvB“.

Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig (vgl. Art. 21 Abs. 2 GG). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt alleine die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen hierfür nicht. Hinzukommen müssen eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung, auf deren Abschaffung die Partei abzielt, sowie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheint.

Antragsberechtigt sind Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung.

Bundesverfassungsgericht - Parteiverbotsverfahren

Nun, die AfD ist nahe dran.

Bei 34% hat die AfD eine Sperrminorität bei der Ernennung von Richtern.

Beispiel Thüringen

Es geht um die Frage, was schon ohne Mehrheit möglich ist, wenn man über ein Drittel der Mandate im Landtag verfügt.
Das ist bereits eine Menge. Mit einer so genannten Sperrminorität kann man zum Beispiel die Wahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses blockieren. Denn die müssen laut Verfassung mit Zweidrittelmehrheit gewählt werden. Ohne die Zustimmung des Richterwahlausschusses kann keine Richter*in auf Lebenszeit ernannt werden. In den nächsten Jahren muss aber mehr als ein Drittel der Richter*innenposten in Thüringen neu besetzt werden, weil sehr viele in den frühen 90er Jahren ernannte Richter*innen in Pension gehen werden. Es steht also das Funktionieren der Justiz insgesamt auf dem Spiel – ein gigantisches Erpressungspotenzial in der Hand einer Partei, die über eine solche Sperrminorität verfügt.

ZEIT-Interview zu Sperrminorität-Szenario – Neuigkeiten von „Das Thüringen-Projekt“ – Verfassungsblog gGmbH (betterplace.org)

kurz, bei 34% der Stimmen kann eine gesichert rechtsextreme und verfassungsfeindliche Partei alle Richter blockieren die ihr nicht passen.

Damit ist ein Erreichen der verfassungsfeindlichen Ziele nicht mehr aussichtslos und ein Verbotsverfahren hat Aussicht auf Erfolg.

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