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Antwort
In dieser Frage muß man halt unterscheiden , ob eine Person zum Zeitpunkt ihrer "Entscheidung" noch vollkommen frei in ihrer eigenen Willensverfügung ist , oder wegen Unzurechnungsfähigkeit bereits schon nach PsychKG ( oder ähnlichen Gesetzen ) deswegen schon in eine geschlossene Einrichtung zwangseingewiesen wurde .
Mediziner und med. Hilfspersonal an sich dürfen einer sterbewilligen Person allerdings niemals bei der Tatumsetzung helfen .