So unglaublich es klingen mag, aber tatsächliche heißt es in der Straßenverkehrsordnung §21a abs. 2 , dass auf Motorrädern ein geeigneter Helm zu tragen ist und das die Helmpflicht entfällt, wenn der Fahrer angeschnallt ist

(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.

Was ein geeigneter Helm ist, wird dagegen weder in der StvO noch in der StvZO geregelt. Es bleibt lediglich die ECE Norm 22/05 über die Beschaffenheit von Motorradhelmen, die jedoch gesetzlich nicht anwendbar ist.

Im Fazit bedeutet das:

Es gibt Bestimmungen wie ein Motorradhelm beschaffen sein muss, aber keine Bestimmung und kein Gesetz, das etwas über die Eignung eines Helms aussagt.

Demnach ist die Verwendung des gezeigten Helm auf einem Motorrad erlaubt

Siehe dazu auch:

https://www.bussgeldkatalog.org/ece-2205/

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