Welche Heizung für den Altbau?

Hallo zusammen,

wir haben ein Altbau (Baujahr 1904) erstanden und brauchen dringend Beratung bzgl. der kommenden Heizungsanlage. Bisher wird mit Gas beheizt.

Fakten bisher:

  • 2 Etagen á 55 m²
  • nur eine Person hat darin gewohnt
  • wahrscheinlich wurde nur die untere Etage benutzt
  • der Energieausweis sagt im Schnitt ca. 20.000 kwh Verbrauch, davon 3.500 kwh für Warmwasser

Wir planen:

  • Ausbau des Dachgeschosses - Wohnfläche danach insgesamt ca. 150-160 m², wir sind 5 Personen
  • Austausch der Fenster
  • Einbau Fußbodenheizung auf allen Etagen
  • es soll KEINE Fassadendämmung vorgenommen werden, lediglich das Dach soll gedämmt werden
  • PV-Anlage soll installiert werden
  • gerne hätten wir zusätzlich einen Ofen

Unsere Sorgen:

  • einmal lese ich Wärmepumpe geht nicht ohne Fassadendämmung, einmal scheint es doch zu gehen. Geht es nur bei Erdwärmepumpe oder auch bei Luftwärmepumpe und warum? Gedämmt ist doch so oder so nicht?!
  • ich kenne nicht die Heizlast, die das Haus benötigt. Die Angaben im Energieausweis sind laut Energieexperten nicht aussagekräftig. Im Netz habe ich für Altbauten von 160 kwh/m², in unseren Fall als knapp 25.600 kwh gelesen?! Scheint mir zu wenig zu sein oder?
  • Energieberater hat noch keine Zeit, weil erst anderes Haus berechnet wird, ich muss aber jetzt schon handeln, weil die Finanzierung bestätigt werden muss. Da wäre die Heizung natürlich sehr wichtig

Ich denke an eine Kombination vieler Energiequellen aber irgendwie fehlt mir eine Vergleichsrechnung für die endgültige Entscheidung. Kann uns jemand helfen?

Dankeschön :)

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Was bedeuten diese Mietvertragsklauseln und sind diese wirksam?

Hallo zusammen,

da meine Freundin und ich demnächst zusammen ziehen wollen und wir den fertigen Mietvertrag schon vorliegen haben, wollte ich fragen, was folgende Auszüge bedeuten und ob diese rechtens sind.

§4 Miete, Betriebskosten

"Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters, durch die Betriebskosten erspart werden, dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für gleichwertige Leistung des Dritten, insb. eines Unternehmens, angesetzt werden könnte"

§ 5 Indexmiete

  1. Die Parteien vereinbaren, dass die Nettokaltmiete gemäß § 4 Ziff. 1 durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (lndexmiete), und zwar wie folgt: Die Nettokaltmiete ändert sich jeweils frühestens nach Ablauf eines Jahres im gleichen prozentualen Verhältnis, wie sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (Basis 2010 = 100) gegenüber dem Preisindex verändert hat, der für den Zeitpunkt des Mietbeginns bzw. für den Zeitpunkt der jeweils letzten Mieterhöhung gilt.

§ 8 Haftungsausschluss / Aufrechnungsverbot / Obliegenheit

  1. Der Mieter kann nur mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen, wenn sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Dies gilt nicht für Mietminderungen, die wegen der Vorfälligkeit der Miete im laufenden Monat entstanden sind. Diese Rückforderungsbeträge einer eventuell zu viel bezahlten Miete für den laufenden Monat können vom Mieter in den Folgemonaten zur Aufrechnung gebracht werden.

§ 11 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume

  1. Der Mieter trägt die Kosten für in den Mieträumen anfallende Kleinreparaturen. Die Kleinreparaturen umfassen das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlusseinrichtungen der Fensterläden. Der Mieter trägt die Reparaturkosten bis zu 85 Euro pro Einzelfall. Pro Mietjahr ist der Aufwand für den Mieter auf 8% der jährlichen Nettokaltmiete begrenzt.

§ 12 Schönheitsreparaturen

  1. Der Mieter verpflichtet sich, die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume auf eigene Kosten auszuführen. Dazu gehören folgende Arbeiten, soweit erforderlich: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen, das Streichen der Heizkörper und Heizrohr esowie das Pflegen und Reinigen der Fußböden. Soweit Schönheitsreparaturen bei Ende des Mietverhältnisses erforderlich sind, so sind diese in neutralen, deckenden und hellen Farben und Tapeten auszuführen. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.

VIelen Dank für Eure Antworten!!!!

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