Fordert mich das Arbeitsamt auf, eine Erwerbsminderungsrente zu stellen?

Ich bin 51 Jahre als und in einem unbefristeten Arbeitsvertrag im öffentlichen Dienst beschäftigt. Seit Oktober 2015 bin ich arbeitsunfähig erkrankt und wurde im März 2017 von der Krankenkasse ausgesteuert. ALG I (Nahtlosigkeitsantrag) wurde gestellt und genehmigt. Es wurden zwischenzeitlich 2 Rehamaßnahmen von mir absolviert. Die erste im Frühjahr 2016 und die zweite im Sommer 2017. Bei beiden Rehamaßnahmen wurde ich arbeitsunfähig entlassen. Gleich nach ALG I -Bewilligung (Nahtlosigkeitsregelung) wurde ich vom Amt aufgefordert einen Reha-Antrag zu stellen, ersatzweise EWM-Rentenantrag. Zweite Reha war bereits genehmigt, wartete nur noch auf den Termin. Teilte dies dem Amt mit und alles lief seinen Gang. Inzwischen wurde diese Reha , wie erwähnt, ebenfalls wieder mit Arbeitsunfähigkeit beendet. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sende ich jedesmal an das Arbeitsamt, habe dort aber keinen Ansprechpartner, weil ich laut dem Arbeitsamt nicht vermittelbar bin und in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Inzwischen sind acht  Wochen vergangen und ich habe keine Ahnung wie es auf dem verwaltungstechnischem Weg weitergehen wird. Fordert mich das Arbeitsamt auf, einen Rentenantrag zu stellen? Wie lange kann es dauern, bis mich das Arbeitsamt dazu auffordert? An der Mitwirkung meiner Genese arbeite ich vollumfänglich, kann aber nicht absehen, wann die Arbeitsfähigkeit wieder eintreten wird. Bitte nur hilfreiche Antworten zum Verwaltungsablauf.

Arbeitsamt, eu-rente
Lohnt es sich gegen ein Bußgeld von der Wohngeldstelle Einspruch einzulegen?

Hallo,

also meine Frage im Detail:

Meine Nichte die sich in einer schulischen Berufsausbildung befindet, hat beim Amt einen Antrag auf Wohngeld gestellt. Dieser wurde ihr auch genehmigt. Nach der Genehmigung hat sie eine geringfügige Beschäftigung angefangen, die sie nicht gemeldet hat. Ob Schusselligkeit oder Absicht sei dahingestellt. Nach 8-monatiger Beschäftigung gabe es einen Datenabgleich und der Vorgang wurde beim Landkreis aktenkundig. Meine Nichte hat eine Anhörugng bekommen und die Sache geschildert. Es wurde eine Neuberechnung gestartet und ihre Leistungen wurden um 4,00 € monatlich gekürzt. Insgesamt gabe es in den 8 Monaten eine Überzahlung von 32 €, die ihr bereits von den laufenden Leistungen in Abzug gebracht und somit geilgt wurden.

Nun hat sie eine Aufforderung vom Fachbereich Ordnungswidrigkeiten bekommen und den gesamten Vorgang noch einmal dort geschildert. Nach den Schilderungen meiner Nichte, kam der zuständige Sachbearbeiter zu dem Fazit, ihr ein Bußgeld in Höhe von 125,00 € zzgl. Verwaltungsgebühren etc. also insgesamt 153,00 € aufzuerlegen. Wenn Sie den Betrag nicht zahlt, droht ZV bzw. Erzwingungshaft.

Ich finde den Tatbestand eines Bußgeldes zum Grundsatz her schon korrekt, da sie sich nicht korrekt verhalten hat und auch lernen muss, den Anforderungen eines Antrages nachzukommen. Allerdings halte ich die Höhe des Bußgeldes für exorbitant hoch und entspricht quasi der 5-fachen Überzahlungssumme überhaupt. Ein Bußgeld in Höhe von 30 bis max. 50 € fände ich korrekt und auch durchaus lehrreich. Ich möchte ihr nur ungern zu einem Einspruch raten und nachher wird das Bußgeld noch höher. Hat hier jemand hilfreiche Tipps? Bitte keine Anmerkungen wie, wer einen Antrag mit falschen Angaben unterschreib, der muss auch die Konsequenzen tragen etc.

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