In meiner Betriebskostenabrechnung für 2017 wurden als Direktkosten Nutzerwechselkosten Rechnung gestellt, da ich zum 1.8.17 dort eingezogen bin.
Im Mietvertrag wird die Nutzwechselgebühr (ohne Hinweis dass sich dies auf Ein- und Auszug bezieht!) sonstige Betriebskosten aufgeführt, und ebenso wurde an anderer Stelle festgehalten, dass der Mieter diese Kosten zu tragen hat, wenn er vor Ende eines Abrechnungszeitraumes auszieht.
Der Sachbearbeiter der Wohnungsbaugesellschaft meinte auf meine Anfrage, es wäre rechtens, dass bei Ein- und Auszug diese Kosten in Rechnung gestellt werden, weil sie als sonstige Betriebskosten vereinbart wären.
Dies kannte ich bisher nicht so, ist das so richtig?
Danke