In einer 2-er WEG besitzen beide Eigentümer gleich großes Sondereigentum und verfügen zu gleichen Teilen über Gemeinschaftseigentum an Haus und Garten. Entsprechend sind ihre Pflichten gleich aufgeteilt.

Der gemeinsamen Garten ist gemäß Vereinbarung gleichmäßig aufgeteilt. Nutzung, Gestaltung und Bepflanzung sowie deren Pflege ist jedem Eigentümer in seinem Teil selbst überlassen.

Der eine Miteigentümer hat sein bisher naturnah angelegtes Gartenstück ohne Beschluss und Einigung über die Folgekosten gerodet und mit nicht dürreresitentem Rollrasen ausgelegt. Diesen, die angrenzende Terrasse und benachbarte Gartenstücke sprengt er regelmäßig und ausgiebig , auch wenn es tags zuvor geregnet hat oder Regen angesagt ist. An den Kosten für das dazu benötigte Trinkwasser möchte er den Miteigentümer beteiligen.

Er verlangt den Einbau eines Gemeinschaftsanschlusses für die Gartenbewässerung mit der Begründung, dass es sich bei dem Garten um Gemeinschafteigentum handle und droht mit Klage, falls dem nicht zugestimmt wird.

Frage: Ist das Verlangen nach einem Gemeinschaftsanschluss für Wasser in diesem Fall berechtigt?