Unsere Straße wird gerade komplett inklusive aller Versorgungsleitungen erneuert. Die Stadt stellt dafür den Anwohnern Erschließungskosten in Rechnung. Begründung: Die Straße war bisher nicht fertiggestellt.
Wann gilt denn eine Erschließungsanlage als fertiggestellt? Die Straße war schon 1960 ein öffentlicher Gemeindeweg. Die Ältesten Häuser stammen aus den 50er Jahren. Alle Versorgungsleitungen waren vorhanden, es gab eine durchgängige Straßenbeleuchtung, und die Asphaltdecke war durchgängig so stabil hergestellt dass sie auch durch 20 Jahre LKW-Lieferverkehr zu einem anliegenden Gewerbebetrieb keinen Schaden nahm.
Laut geltendem Recht verjährt der Anspruch der Kommune auf Erschließungsbeiträge 4 Jahre nach Fertigstellung der Erschließungsanlage. Kann ich aufgrund der oben aufgeführten Sachlage davon ausgehen dass die Straße nach Abschluss der Arbeiten in den 60er Jahren als fertiggestellt anzusehen ist?
Ich benötige einen Hinweis in welchem Gesetz oder Urteilsspruch der Begriff Fertigstellung in diesem Zusammenhang eindeutig definiert ist