Hallo,

im November 2009 erhielt ich einen Vollstreckungsbescheid über 240 Euro.

Nach kurzem Schriftwechsel mit dem prozessbevollmächtigtem Rechtsanwalt habe ich die ausgehandelte Vergleichszahlung von 160 Euro fristgerecht überwiesen.

Laut Schreiben ist dies eine "Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung".

Frage nun dazu:

Bedeutet dies, dass mir die RA-Kanzlei den Vollstreckungsbescheid im Original aushändigen muss, oder kann der Restbetrag weiter (später irgendwann nochmal) vollstreckt werden? Ich verstehe den Brief so, dass sich durch Zahlung des Vergleichsbetrages der VB erledigt hat und keine Forderungen mehr offen sind.

Danke