Die Frage zur Berechnung des BAföG und des Freibetrags bei Azubis ist etwas komplex, da die Regelungen zwischen Studierenden und Auszubildenden unterschiedlich sein können.

1. Unterschiedliche Arten von BAföG

Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass es unterschiedliche Arten von BAföG gibt:

  • Schüler-BAföG: Für Schüler, die eine schulische Ausbildung machen.
  • Studenten-BAföG: Für Studierende an Hochschulen.
  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB): Für Azubis in einer dualen Ausbildung (Betrieb + Berufsschule).
2. BAföG-Rückzahlung
  • Studenten-BAföG: Muss teilweise zurückgezahlt werden (zinsloses Darlehen).
  • Schüler-BAföG: Muss in der Regel nicht zurückgezahlt werden.
3. Einkommen und Freibeträge

Beim BAföG gibt es Freibeträge für das eigene Einkommen und Vermögen. Diese Freibeträge können variieren, je nachdem, ob man Schüler, Studierender oder Auszubildender ist.

a) Einkommen beim Studenten-BAföG
  • Studierende dürfen aktuell bis zu 520€ pro Monat anrechnungsfrei hinzuverdienen (dieser Betrag ist der sogenannte Minijob-Freibetrag).
  • Einkommen über diesen Freibetrag hinaus wird auf das BAföG angerechnet und kann die Höhe der BAföG-Leistungen reduzieren.
b) Einkommen beim Schüler-BAföG
  • Hier gibt es ebenfalls Freibeträge, die etwas höher sein können als bei Studierenden.
c) Einkommen bei Azubis (Berufsausbildungsbeihilfe, BAB)
  • Bei Azubis, die BAB beantragen, wird das Ausbildungsgehalt als Einkommen berücksichtigt.
  • Es gibt Freibeträge, die für das eigene Einkommen und das Einkommen der Eltern gelten. Das heißt, das Einkommen des Azubis wird ab einer bestimmten Höhe auf die Höhe der BAB-Leistungen angerechnet.
4. Spezielle Regelung für Azubis

Azubis in einer dualen Ausbildung bekommen in der Regel keine BAföG-Leistungen, sondern Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), die vom Arbeitsamt/Jobcenter verwaltet wird. Hier wird das Azubigehalt als Einkommen berücksichtigt.

Beispielrechnung für BAB:

  • Das Azubi-Gehalt wird komplett berücksichtigt.
  • Es gibt einen Freibetrag für eigenes Einkommen (ähnlich wie beim BAföG), der bei ca. 520€ liegt.
  • Wenn das Azubi-Gehalt über diesen Freibetrag hinausgeht, wird der überschreitende Betrag auf die BAB-Leistung angerechnet.
Zusammenfassung:
  1. BAföG für Azubis: In der Regel erhalten Azubis keine BAföG-Leistungen, sondern BAB.
  2. Freibetrag: Beim BAföG für Studierende und Schüler gibt es Freibeträge für Einkommen (520€ beim Minijob), darüber hinausgehendes Einkommen wird angerechnet.
  3. Azubigehalt: Das Gehalt von Azubis wird bei der Berechnung der BAB berücksichtigt, es gibt jedoch Freibeträge, die nicht angerechnet werden.

Es ist immer ratsam, sich direkt bei der zuständigen BAföG- oder BAB-Stelle zu informieren, um die spezifischen Regelungen und individuellen Berechnungen für die eigene Situation zu erfahren.

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