Wir wohnen als Eigentümer seit 10 Jahren in einer Bungalowanlage, bei der die einzelnen Häuser nur über kleine Wege zu erreichen sind. Diese Wege sind aber breit genug um sie mit dem KfZ zu befahren (ca. 2,5 - 3m). An der Einfahrt zu der Straße mit 8 Häusern war seit Errichtung ca. 1980 ein Verkehrszeichen "Verbot für Fahrzeuge" (Zeichen 250) mit "Anlieger frei" angebracht. Somit war es möglich zum Be- und Entladen mit dem Auto vor die Haustüre zu fahren. Zum Parken wurde diese Straße von keinem Anwohner missbraucht.

Nun beschwerte sich ein Anwohner am Anfang der Straße (der sich zwischenzeitlich mit vielen weiteren Anwohnern verkrachte) über diese Praxis und berief sich auf einen alten Bebauungsplan, in dem diese kleine Straße als Fußweg ausgewiesen wird. Aufgrund dieses Sachverhaltes beantragte er auf der Gemeinde eine Änderung der Beschilderung. Die Gemeinde stimmte dem Antrag zu, da man nicht mehr nachvollziehen könne, warum damals zur Bauzeit auf einem Fußweg die Einfahrt für Anwohner erlaubt wurde. Inzwischen wurden die Fußweg-Schilder angebracht und der Antragsteller droht nun, einfahrende Anwohner anzuzeigen. Die Gemeinde zieht sich auf den damaligen Bebauungsplan zurück. Ausnahmen wie „Anwohner frei“ oder „zum Be- und Entladen für Anwohner frei“ oder Sondergenehmigungen gäbe es bei einem Fußweg nicht.

Es kann doch nicht sein, dass ein einziger Anwohner so eine Änderung – ohne die Einwilligung der weiteren Anwohner – durchsetzen kann? …oder etwa doch?