Steht alles in Ihrer Teilungserklärung. Im Prinzip ist alles Gemeinschaftseigentum, was außen angebracht ist. Fenster außen, Balkone, Außenfassade, Gemeinschaftsheizung (nicht die Heizung innen). Am einfachsten wie bereits erwähnt in die Teilungserklärung schauen, oder im Internet WEG (Wohnungseigentumsgesetz) und Gemeinschaftseigentum eingeben.

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Wir sind bereits 12 x mit Daydreams verreist, bzw. einen Kurzurlaub gemacht, jedoch "NUR" in Deutschland. Bisher noch NIE "auf die Schnauze" gefallen.Hotels alle sauber und das Personal freundlich, natürlich "KEINE" 4 oder 5 Sterne Hotels, sollte man auch nicht erwarten bei diesen Zuzahlungspreisen. Es gibt sogar einige Hotels wo die Zuzahlung fair abgerechnet wird. (z.b. trinken wird dem Essenspreis zugerechnet).

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Ist eine verzwickte Angelegenheit. Ein Mietvertrag MUSS NICHT SCHRIFTLICH abgeschlossen werden, es gilt nach 3 Monatsmieten der Vertrag gemäß BGB. Sie müssen beweisen, das Ihr Exchef ihnen die Miete erlassen hat, evtl. durch fehlende Mahnschreiben und durch die Gehaltsabrechnungen, denn warum sollte er sonst keine Beträge mehr abgehalten haben. Ich würde aber UMGEHEND einen R.A. einschalten.

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Grundsätzlich haftet erst einmal die Grundeigentümerhaftpflicht, also der Eigentümer/Vermieter. Wenn dem Mieter ein Vergehen oder eine Schuldhafte Unterlassung nachgewiesen werden kann, dann der Mieter bzw. dessen Versicherung. Nichts desto Trotz, es sollte eigentlich jeder eine Privathaftpflichtversicherung haben, die kostet doch nicht viel.

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Keine Gedanken machen, der Vertrag ist maßgebend. Auch bei einem Eigentümerwechsel ist der alte Mietvertrag gültig, es heisst "KAUF BRICHT KEINE VERRTRÄGE" nicht wie häufig zitiert wird MIETE. Aber VORSICHT, wenn der neue Eigentümer neue Mietveträge (aus irgendwelchen Gründen auch immer)anbietet, können nur zum NACHTEIL sein.

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Wenn man nachweisen könnte, das der VErmieter vor Abschluss des Vertrages von der Baumaßnahme wusste, könnte man ihm Böswilligkeit und Täuschung unterstellen. Es gibt aber auch genug Gerichtsurteile, wo der Richter darauf hingewiesen hat, das man sich SELBER hätte erkundigen können, was in der Nachbarschaft gebaut wird, den eine Baumaßnahme wird nicht innerhalb von 14 Tagen entschieden und durchgeführt, häufig stehen auch schon lange vorher Bauschilder "Hier baut in Kürze usw.".

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NEIN, natürlich nicht. Dafür hat jeder Vermieter in seiner Miete das sog. Miet- oder Umlageausfallwagnis einkalkuliert. Außerdem wird der Vermieter bei seiner Steuererklärung diesen Leerstand als Verlust geltend machen. Gibt natürlich genügend "MIETHAIE" die gerne doppelt kassieren.

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Albatros hat nicht GANZ Recht, es heisst so schön "KAUF BRICHT KEINE VERTRÄGE", aber er meinte das Gleiche. KÜNDIGUNGSFRIST FÜR BEIDE SEITEN.

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Am Genauesten erhalten Sie Auskunft über das Nießbrachsrecht, wenn Sie sich das BGB ab §§ 1030 ff durchlesen. Unter § 1030 Abs. 2 steht jedoch das der Nießbrauch durch den Ausschluss einzelener Nutzungen beschränkt werden kann, d.h.es kann Ihnen KEINER genaue Auskunft OHNE den Vertrag zu kennen, auf Ihre Fragen Auskunft geben. Ich sagte immer zu meinen AUZUBI`s Nießbrauch ist in Kurzform Nießbrauchnehmer RECHTE/Nießbrauchgeber PFLICHTEN.

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Wie ist die Wohnung finanziert??? Mit öffentlichen Mitteln oder frei - finanziert. Haben Sie zum Bezug einen WBS (Wohnberechtigsschein benötigt oder ist im Mietvertrag die Einbasuküche aufgeführt?). Es gibt hier verschiedene Möglichkeiten, so einfach ist diese Frage nicht zu beantworten.

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Scheint ein alter Standdartmietvertrag zu sein. Passus einfach durchstreichen (aber in beiden Exemplaren).

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  1. Die jeweilige Ortssatzung ist Maßgebend, da ist zu 99 % der Haus- und Grundeigentümer für die sog. Verkehrssichheit zuständig. Dieser wird natürlich diese Pflichten mit den jeweiligen Verträgen an die Mieter weitergeben und das ist rechtlich in Ordnung. Jetzt zu Ihnen, bei 6 Perteien im Haus und 1 Monat Dienst, hätten Sie jedes Jahr im Winter Dienst, dagegen würde ich mich wehren (Vermieter sprechen). Wenn etwas passiert, sind ganz alleine SIE HAFTBAR, daher würde ich schnellstens eine Privathaftpflich abschließen(sollte man sowieso haben, wenn ein Kind im Haushalt ist).Wir lassen GRUNDSÄTZLICH nur durch Firmen räumen, diese sind entsprechend versichert und die Kosten gehen in die Betriebskostenabrechnung.
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Sie scheinen Recht mit Ihrer Vermutung, hier scheint sich jemand auf "ABZOCKE" zu spezialisieren. Mein Tip "SOFORT ANWALT" einschalten, denn ich befürchte, der Vermieter/Verpächter hat noch mehr Fouls im Angebot.

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Wer ist denn Verursacher des Lärmes ????? Wenn der Eigentümer selber der Verursacher ist, wäre eine angemessene Minderung OK, aber was soll der "ARME" Kerl den machen, wenn man ihm eine zb. U - Bahnm vor die Türe setzt. Da gibt es keine eindeutigen Entscheide. Hier kommt es individuell auf das sog. RICHTERRECHT an. Jeder Fall wird anders entschieden.

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Wenn der oder die Eigentümer im Moment von Miet- auf Eigentümswohnungen umstellen, kann Ihrer Mutter NUR die Wohnung gekündigt werden, wenn man an den Keller will. Da scheint mal wieder ein Tankwart (nichts gegen den Beruf)sich als Verwalter zu versuchen. KEINE SORGE NUR AN DEN KELLER KOMMT KEINER !!!

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KANN ER VERBIETEN WENN NACHWEISLICH ALLERGIEGER IM HAUSE SIND. Einer reicht schon (ärtzliche Bescheinigung reicht)

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Ist vom Vermieter zwar eine Unverschämtheit, jedoch der 5.02.ist auch kein Kündigungsdatum. Das Schreiben hätte bis zum 4.02.(3. Werktag)beim Vermieter sein müssen um zum 30.04. Gültigkeit zu erlangen. Jetzt können Sie den Brief persönlich zu Fuß übergeben, den der nächtste FRISTGEMÄße Kündigungstermin ist der 4.03.09 zum 31.05.09.

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