Sehr geehrte Damen und Herren,

undzwar hätte ich gerne Informationen zu folgendem Sachverhalt.

Vorbestrafte Person X wird vorgeworfen einer minderjährigen Person Y in einer Partynacht vor einer Diskothek mittels einer Flasche Veletzungen zugezogen zu haben. X ist aufgrund von schwerer Körperverletzung, Diebstahl mit räuberischer Erpressung vier Jahre inhaftiert gewesen. Y, der im Alter von 17 Jahren ist, gibt vor mit seiner Mutter anwesend gewesen zu sein. Nach dem benannten Diskobesuch kommen X und Y um 4 Uhr morgens (!) in eine Meinungsverschiedenheit. Beide Parteien sind stark alkoholisiert. Nachdem X den Y provoziert hat, nahm dieser (laut Y) eine am Boden gelegene Flasche und schlägt diese gezielt auf den Kopf des Y. Ebenfalls nach Aussagen des Y geht dieser zu Boden und erleidet an einer Gehirnschütterung sowie eine Prellung (Ärztliches Befund derselben Nacht bestätigen eine leichte Gehirnerschütterung sowie eine Prellung, stationäre Aufnahme zur Ausnüchterung des Y - nicht aufgrund der Kopfverletzung) Das Hematom am Kopf konnte festgestellt werden, jedoch nicht, ob diiese Verletzung von einer Flasche kommt oder Y sich diese bei anderen Aktivitäten zugezogen hatte. X wird um 4:33Uhr noch vor Ort festgenommen. Polizisten suchten noch zu diesem Zeitpunkt die benannte Flasche, oder Scherben dieser - blieben jedoch erfolglos. Bei der Polizei wurde X Blut abgenommen: * Alkoholtest: 1,57Promile Andere Reaktionen des X sind völlig normal vorhanden.

Zeugenaussage des Zeugen Z: Z, der ebenfalls alkoholisiert war, behauptet den ganzen Verlauf des Geschehens beobachtet zu haben. Z und B sind Freunde. Wiedersprüchlich hierbei ist auch die Aussage, dass Z meint B wäre NICHT zu Boden gegangen wohingegen B behauptet es wäre so.

Familienangehörige des X holen ihn von der Polizei ab. Vor Ort wird ihnen von einem angeblich existierenden Video erzählt - welches bis heute nicht aufgetaucht ist. In diesem Video soll die komplette Tat aufgezeichnet sein, also direkt vor der Diskothek plaziert.

Nun würde ich gerne wissen, ob diese Kriterien ausreichen um den Angeklagten X gem. § 224StGB wegen einer gefährlichen Korperverletzung einer Freiheitsstrafte zu unterziehen, oder ob hierbei keine Beweise für die von B geschilderte Tat vorliegen und das Verfahren im Zweifel für den Angeklagten eingestellt wird.

Vielen Dank im Voraus.

Gruß

Eine sehr besorgte Angehörige :)