Bei Zeichen 237 darf ein Fußgänger nicht dort lang, bei Zeichen 244 dagegen schon. Auch wenn es angesichts der Bezeichnung "Fahrradstraße" nicht intuitiv ist, die StVO regelt es doch eindeutig:
Zeichen 237 kennzeichnet einen Sonderweg, der nur von Radfahrern genutzt werden darf; die StVO sagt: "Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen." Zu "anderem Verkehr" gehören logischerweise auch Fußgänger.
Bei einer Fahrradstraße gilt dagegen: "Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen." Hier ist also nicht von "anderem Verkehr", sondern nur von "anderem Fahrzeugverkehr" die Rede - Fußgänger dürfen die Straße also nutzen. Diese müssen dann den Gehweg benutzen, sofern vorhanden, ansonsten die Fahrbahn.