Hallo Leute,

ich schreibe gerade eine Hausarbeit zum Thema Kindeswohl und ich weiß nicht worin sich die oben genannten Paragraphen, bei der Aussage um die herausnahme des Kindes aus der Familie unterscheiden. 8a ist ja der Schutzauftrag und das Kind kann ja auf dieser Grundlage von der Familie getrennt werden.

und in meinem text den ich gerade lese steht zusätzlich zu dem Thema:

.....sich mit dem Familiengericht in Verbindung gesetzt werden muss und eine Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus der Familie entschieden werden muss. Dies erfolgt nach §§ 1666, 1666a BGB in Verbindung mit den §§ 37, 42 SGB 8.

ich hoffe ihr könnt mir helfen. lieben gruß!