Es wäre mord

Ich gehe davon aus, es wäre Mord, da eine mögliche Voraussetzung für Mord niedrige Beweggründe sind. Ein niedriger Beweggrund kann in diesem Fall das Verdecken einer anderer Straftat (also der Körperverletzung bzw gefährliche Körperverletzung) sein. Allerdings könnte es auch gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Tötung durch Unterlassen strafbar gemacht. Sollte er die Person aber aus Notwehr niedergeschlagen haben, hätte er sich lediglich der Störung der Totenruhe strafbar gemacht. Da er aber davon ausging, dass die Person tot sei hätte er sich in seinen Augen mit Totschlag/Mord in Tatmehrheit mit Störung der Totenruhe strafbar gemacht.

Heißt: Mit den geschilderten Umständen kann man das Urteil nicht zweifelsfrei festlegen.

Ich persönlich würde aber auf Mord plädieren, da er die (gefährliche) Körperverletzung, oder wovon er ausging das Tötungsdelikt (egal ob Mord oder Totschlag) verbergen wollte, dadurch aber erst die Tat vollendet hat.

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Der Tatbestand des Mordes (strafbar gemäß §211 StGB) liegt vor wenn der Täter u.a. heimtückisch oder aus niedrigen Beweggründen handelt. Heimtückisch erklärt sich von selber, niedrige Beweggründe können z.B. sein, ein anderes Verbrechen zu verheimlichen. Mord wird in jedem Fall mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft.

Das Strafmaß bei Totschlag (strafbar gemäß §212 Abs. 1 StGB) beläuft sich auf mindestens 5 Jahre. Dieser Tatbestand liegt vor, wenn man einen Menschen tötet ohne Mörder zu sein, also die Tatmerkmale des Mordes zu erfüllen. Ein Merkmal des Totschlags ist auch, dass der Getötete damit rechnen konnte, umgebracht zu werden, ihm beispielsweise vom Täter gedroht wurde.

Der besonders schwere Fall des Totschlags (strafbar gemäß §212 Abs. 2 StGB) wird wie Mord mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft. Weiteres ist im StGB nicht erläutert.

Der minderschwere Fall des Totschlags (strafbar gemäß §213 StGB) liegt vor wenn man selbst ohne eigene Schuld handelt, oder ein naher Angehöriger von dem Getöteten mißbraucht, schwer beleidigt oder zu der Tat hingerissen worden ist. Das Strafmaß beläuft sich hier auf 1-10 Jahre.

Ich hoffe ich konnte dir helfen.

LG, GBF

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