Heyy 👋

Zu a) würde ich sagen V(x) = (18cm - 2x) * (12cm - 2x) * x, wobei x für die Höhe im gefalteten Zustand steht, die du von Breite und Höhe zweimal (links und rechts) abziehen musst.

Zu b) setzt man die 3cm in die Funktion aus a) ein, erhält man 216 cm3

Zu c) jein, es gibt eine Lösung, allerdings im negativen, was jedoch bei Strecken keinen Sinn macht

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Hejii 😊

Aus den Kommentaren der Antwort von HansHans355 schließe ich, dass du (minderjährig) die entsprechenden Anträge selber gestellt hast und das Unternehmen wohl nicht seriös oder sogar fake ist.

  • Zum Thema Minderjährig:

Damit wären die Anträge und die damit verbunden Verträge schlichtweg unwirksam (§§ 107 u. 108 BGB). Wenn das Unternehmen seriös wäre, hätte es - oder das Inkassounternehmen - vor Einleitung des Inkassoverfahrens geprüft ob die Ansprüche überhaupt wirksam sind.

Damit würde ich den Spieß umdrehen und deine Eltern bitten ein Schreiben aufzusetzen, in dem sie dem Antrag bzw. dem Vertrag ausdrücklich nachträglich widersprechen (§ 108 BGB, am Besten mit erwähnen). Dann müssen die dir deine 2x57 Euro zurückzahlen 😅.

  • Zum Thema unseriös und Rücktritt vom Vertrag:

Wenn das Unternehmen "alles abgebrochen" hat, dann ist der Vertrag ebenfalls unwirksam, da das Unternehmen ihren Teil des Vertrages nicht erfüllt hat.

Ich hoffe ich konnte helfen 😀 Sollten noch Fragen bestehen gerne als Kommentar 👍

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Hejii 😊

Höchstwahrscheinlich hast du eine dynamische IP-Adresse (oder dein Router ist entsprechend eingestellt). Das heißt, dass sich deine IP-Adresse regelmäßig (normalerweise alle 24 Stunden) ändert.

Das würde heißen, dass du zum Zeitpunkt der angeblich begangenen Straftat eine andere IP-Adresse hattest als jetzt.

Neben der dynamischen IP-Adresse gibt es noch die statische IP-Adresse. Diese IP-Adressen ändern sich nie (von selbst). Das ist insb. bei Firmen und Servern wichtig, die immer unter derselben IP-Adresse erreichbar sein müssen.

Heute können jedoch auch private Personen statische IP-Adressen beziehen. Meist erfolgt diese Einstellung - wie bereits erwähnt - im Router.

Lange Rede, kurzer Sinn... Wenn du die Straftat, welche dir vorgeworfen wird, nicht begangen hast, nimm dir einen Anwalt. In diesem Fall steht dir sogar ein Pflichtverteidiger zu, sofern du dir selber keinen leisten kannst oder Angst hast das Verfahren am Ende doch zu verlieren (siehe §§ 140 u. 141 StPO).

Sollten weitere Fragen bestehen gerne als Kommentar 👍

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Hejii 😊

Grundsätzlich gilt: Beschränkt Geschäftsfähige Personen (Kinder u. Jugendliche zwischen 7 und einschl. 17 Jahren) können Verträge, welche für sie lediglich rechtlich vorteilhaft sind, ohne Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters abschließen (siehe § 107 BGB).

Rechtlich vorteilhaft bedeutet - relativ wortwörtlich - dass der Vertrag nur Vorteile für den beschränkt Geschäftsfähigen bringt (z.B. bei einer Schenkung).

Ob dieser Vertrag über die Festlegung der Tippgebergebühr also lediglich rechtlich vorteilhaft ist, ist fraglich. Sobald du dich mit diesem Vertrag zu etwas verpflichtest, bedarf es normalerweise der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters (siehe § 106ff BGB).

Sollten noch Fragen bestehen gerne als Kommentar 👍

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Hejiii 😊

Zuerst einmal: du kannst prinzipiell auch allein zur Polizei gehen und Strafanzeige erstatten, das ist auch das Mindeste was ich dir empfehle.

Ich würde mir aber überlegen nicht doch mit deinen Eltern oder einer anderen Vertrauensperson (z.B. Beratungslehrer an der Schule) zu reden und evtl. zusammen mit dieser zur Polizei zu gehen.

Empfehlenswert ist grundsätzlich auch die Unterstützung eines Anwalts. Mithilfe von diesem könntest du z.B. eine strafbewährte Unterlassungserklärung erwirken.

Natürlich würden da die Kosten auch eine Rolle spielen. Jedoch müsste normalerweise bei einer Verurteilung oder einer erfolgreichen Unterlassungserklärung der Typ die Kosten zahlen.

Sollten noch Fragen bestehen gerne als Kommentar 👍

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Hejii 😊

Zunächst Mal: meine Antwort beruht auf meinem Wissen - mit dem ich natürlich auch falsch liegen kann. 😅

Solange dein Sohn nicht selbst positiv getestet wurde, ist er eine Kontaktperson Kategorie 1 und muss - wie ja bereits geschehen - in Quarantäne.

Du selbst bist sozusagen nur eine Kontaktperson einer Kontaktperson, sprich du musst - wie ebenfalls richtig vom Gesundheitsamt richtig gehandhabt - selber nicht in Quarantäne.

Solange du selbst nicht in Quarantäne bist, dürfen deine Kinder zu dir. Da gibt es wohl sogar in den meisten Bundesländern extra Regeln welche die Regeln für getrennt lebende Eltern und deren Kinder etwas lockern.

Dein Sohn, der sich in Quarantäne befindet, darf jedoch nicht in Kontakt mit den Anderen kommen, ansonsten würde dein Sohn gegen seine Quarantäne Auflagen verstoßen.

Ich hoffe ich konnte mit meiner Einschätzung weiterhelfen, sollten noch Fragen bestehen gerne als Kommentar 👌

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Hejiii 😊

Im Normalfall gehst du zur Fahrschule, füllst dort den Ausbildungsvertrag und ggf. Antrag an die Führerscheinbehörde aus und kannst - sofern du dich kurz vor einer Theoriestunde angemeldet hast - direkt zu dieser Theoriestunde bleiben - und hast damit bereits eine Theoriestunde 👌.

Die Fahrschule sagt dir dann was du alles an Unterlagen benötigst (z.B. Seh-Test, ggf. Einverständnis Erziehungsberechtigte, etc.). Oft übernimmt die Fahrschule für dich die Behördenarbeit und du gibst diese Unterlagen direkt bei deiner Fahrschule ab.

Alles Weitere solltest du am Besten mit der Fahrschule besprechen 😊.

Sollten noch Fragen bestehen gerne als Kommentar.

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Hejii 😊

Ich denke dass es sich hierbei um Betrug handelt.

Am Besten reagierst du auf die E-Mails gar nicht.

Sollte es jedoch irgendwann über E-Mails hinausgehen, z.B. solltest du Post von der Firma oder gar einem Inkasso Unternehmen bekommen, würde ich mal einen Anwalt konsultieren und diese Firma dürfte dir dann noch die Anwaltskosten bezahlen 👌.

EDIT: Oder natürlich an die Polizei 😅

Sollten noch Fragen bestehen gerne als Kommentar.

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Hejii 😊

Ich denke das könnte in diesem Fall etwas komplizierter werden.

Bei einem Online-Interview wäre es meines Wissens nach nicht ungewöhnlich, wenn vorher entsprechende Abmachungen getroffen werden, dass evtl. (einzelne) Teile (zu Bewerbungszwecken) mitgeschnitten werden dürfen. Wurde denn eine solche Abmachung getroffen? Wenn nein, wäre bereits der Mitschnitt verboten.

Wenn eine solche Abmachung getroffen wurde, bliebe noch die Verwendung in der genannten Präsentation. Auch dies wäre ohne Zensur nur mit entsprechender Einverständnis gestattet, wobei ich hier eher weniger davon ausgehe, dass eine solche Abmachung getroffen wurde. Fraglich ist ob trotz der Zensur des Gesichtes nicht doch noch eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches vorliegt.

Hat deine Freundin den Job denn bekommen? Wenn ja, würde ich dahingehend gar nichts unternehmen (macht sich nicht so gut 😅).

Wenn nicht, KÖNNTE man mal einen Anwalt im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung dazu befragen, wobei ich ehrlich gesagt eher weniger Chancen sehe rechtlich irgendetwas zu bewirken.

Sollten noch Fragen bestehen gerne als Kommentar 👌

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Dann gehe ich davon aus, dass es an Aternos liegt 🤷‍♂️

Wenn dein lokaler Server nicht funktioniert (127.0.0.1 oder localhost), dann läuft er wahrscheinlich nicht, denn lokalen Datenverkehr blockiert normalerweise keine Firewall.

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Ohh, entschuldige meine Nachfrage.. der B96 Führerschein wird in der gesamten EU akzeptiert. Ich habe da gerade etwas verwechselt...

Beim B96 im Vergleich zum BE kommt es wohl auf das zul. Gesamtgewicht an... Kannst du hier mal nachlesen: https://www.avd.de/reisen/caravaning/fragen-zum-caravaning/2016/fuehrerschein-b96-oder-be - kommt dann natürlich drauf an, was du fahren möchtest.

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Meinst du evtl. ein(e) "Pinlock"-Visier/Scheibe?

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Hejii 😊

Das regelt normalerweise jedes Bundesland selbst.

In Bayern muss man z.B. nach einen Test aufgrund von Symptomen in Quarantäne bis ein negatives Testergebnis vorliegt https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie/).

So oder ähnlich wird es jedoch wahrscheinlich auch in den anderen Bundesländer sein, denke ich.

Was jedoch bundesweit einheitlich geregelt ist, ist dass ein Arbeitnehmer in Quarantäne einen Anspruch auf eine Entschädigung (in Höhe des ausgefallenen Entgelts; Lohnfortzahlung) hat, welche der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen zahlen muss und sich anschließend über die Behörde, welche die Quarantäne angeordnet hat, zurückholen kann (§ 56 Infektionsschutzgesetz, https://www.tk.de/firmenkunden/versicherung/arbeitgeberinfos-coronavirus/corona-quarantaene/wer-zahlt-gehalt-fuer-mitarbeiter-in-quarantaene-2080048)

Ausnahmen hiervon gibt es, wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise bewusst in ein Risikogebiet gefahren ist und eine Quarantäne bereits vor der Reise klar war (Zielort war bereits vor Reiseantritt ein Risikogebiet).

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Hejii 😊

Man kann nie vor einem Urteil sagen, was für eine Strafe eine Person (in diesem Fall Person A) erhalten wird. Das entscheidet der zuständige Richter im Einzelfall.

Das Problem beim Ladendiebstahl sehe ich darin, dass Person A bereits einen Ladendiebstahl begangen hat (und dafür denke ich auch verurteilt wurde) und damit dieselbe Straftat erneut begangen hat.

Das Problem beim Cannabis sehe ich im relativ eindeutig vorliegenden Handel. Denn der Handel mit Cannabis wird normalerweise deutlich härter bestraft als der private Besitz und Konsum.

Wie gesagt kann nie eine genaue Vorhersage über ein Urteil getroffen werden. Dabei spielen insb. im Jugendgerichtsgesetz (JGG) auch noch andere Faktoren (z.B. soziale Verhältnisse) eine Rolle. Aber um eine persönliche Meinung abzugeben:

Ein Jugendarrest könnte in meinen Augen auf jeden Fall in Betracht kommen.

Mit einem Jugendarrest sollen dem Jugendlichen die Folgen einer Freiheitsstrafe klar gemacht werden, ohne dem Jugendlichen allerdings jahrelang die Freiheit zu entziehen (siehe § 16 JGG)

Sollten noch Fragen bestehen gerne als Kommentar 👍

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Hejii 😊

(sorry für die etwas späte Antwort)

Erst einmal.. Mit dem Strafgesetzbuch (StGB) hat das Ganze eigentlich nichts zu tun.

Einen Vertrag/AGB kann man nicht automatisch ohne einen entsprechenden Hinweis akzeptieren. Es bedarf immer einer mündlichen oder schriftlichen Zustimmung (so heißt es z.B. in vielen Online-Shops "mit dem Klicken auf "zahlungspflichtig Bestellen" akzeptieren Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen").

Hast du dem Ganzen nicht zugestimmt ist der Vertrag ungültig.

Selbst wenn also in diesem Vertrag drin stehen würde, der Besitzer des genannten Servers hätte das Recht deine IP-Adresse o.Ä. an Dritte weiterzugeben, wäre der Vertrag ungültig und somit hätte er dieses Recht ganz sicher nicht.

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Hejii 😊

Wird als Urteil eine Jugendstrafe verhängt, so beträgt diese normalerweise mindestens sechs Monate und maximal 5 Jahre. Sofern die Straftat im normalen Strafgesetzbuch (StGB) als Verbrechen mit mehr als zehn Jahren bedroht ist, beträgt die Jugendstrafe maximal 10 Jahre (siehe § 18 JGG).

Im Falle eines klassischen Betrugs (§ 263 StGB Abs. 1) würde die maximale Jugendstrafe also 5 Jahre betragen.

Sofern der Täter allerdings nicht schon einschlägig vorbestraft ist, wird es wohl kaum zur maximalen Jugendstrafe kommen. Viel mehr käme in meinen Augen ein Jugendarrest oder Sozialstunden in Betracht. Das Ziel des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ist eine erzieherische Einwirkung und nicht dem Jugendlichen für möglichst lange Zeit die Freiheit zu entziehen (siehe § 18 JGG Abs. 1 oder § 15 JGG Abs. 1 Satz 2).

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Hejiii 😊

Kann ein Schüler aufgrund medizinischer Beschwerden keine Maske tragen, werden für diesen Schüler in der Schule meist besondere Maßnahmen getroffen.

Möchte ein Schüler jedoch ohne Grund keine Maske tragen würde das denke ich einen Verstoß gegen die Maskenpflicht oder einen Verstoß gegen die Schulpflicht darstellen, wobei beide Verstöße mit einem Bußgeld belegt werden können.

Bevor es aber dazu kommt, gibt es denke ich ein Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, dem Schüler und der Schulleitung um die Ursachen und weiteren Möglichkeiten zu klären.

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Hejii 😊

Dass die Politiker nicht mehr flächendeckend alle Schulen schließen wollen ist richtig.

Allerdings gibt es in jedem Bundesland ein entsprechendes Konzept wann was passiert, sprich ab wie vielen Infizierten z.B. im Landkreis (meist gemessen Infizierte/100.000 Einwohner) welche weiteren Maßnahmen getroffen werden.

Wird ein Wert überschritten entscheidet normalerweise das Gesundheitsamt ob diese vorgesehen Maßnahmen getroffen werden, meistens wird sich auch genau an die vorgegebenen Zahlen gehalten.

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