Antwort vom Bildungsministerium Schleswig-Holstein vom 1.02.2011:

148 Absatz 5 des Schulgesetzes erhält durch die am 26.01.2011 beschlossenen Änderungen folgende Fassung:

„Schülerinnen und Schüler der weiterführenden allgemein bildenden Schulen, die am Ende der Schuljahre 2008/09 und 2009/10 in die zehnte Jahrgangsstufe aufgestiegen oder versetzt worden sind, haben unabhängig von der besuchten Schulart mit dem Aufsteigen oder der Versetzung den Hauptschulabschluss erworben. Schülerinnen und Schüler der Gymnasien, die am Ende der Schuljahre 2008/09 und 2009/10 in die elfte Jahrgangsstufe versetzt worden sind, haben mit der Versetzung den Realschulabschluss erworben. Soweit der jeweilige Abschluss bereits durch die Teilnahme an einer Prüfung erworben wurde, kann bei Entlassung aus der Schule wahlweise der durch die Prüfungsteilnahme oder der durch die Versetzung erworbene Abschluss in das zu erteilende Zeugnis aufgenommen werden.“

Ein Abschlusszeugnis wird allerdings (auch wenn der Abschluss durch Teilnahme an der Prüfung erworben worden ist) erst dann ausgestellt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schule verlässt. Auswirkung auf die Fortsetzung der Schullaufbahn in der gymnasialen Oberstufe hat die Zuerkennung des Realschulabschlusses, die auf der Versetzung in die Oberstufe beruht, nicht.

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