Ein Mitarbeiter eines Kaufhauses stellt eine Person nach räuberischen Diebstahl und übergibt diesen an die Polizei. Der Mitarbeiter erstellt eine Strafanzeige und fertigt eine schriftliche Zeugenaussage an. Auf diesen Formularen trägt er auch seine persönlichen Daten ein und gibt als ladungsfähige Anschrift die Adresse des Kaufhauses ein, in welches er beschäftigt ist.

Die hinzugerufene Polizei verlangt allerdings die Angabe der Wohnanschrift und lässt sich auf keinerlei Diskussionen ein.

Muss der Zeuge seine Wohnanschrift nennen oder reicht die ladungsfähige Anschrift aus?