Liebe Community, ein Mieter (Anfang 20) muß nach einer vorausgegangenen kürzeren Haftstrafe unvermittelt eine längere Haftstrafe antreten, weshalb die Arge keine weitere Mietzahlung mehr übernimmt. Der Berufsbetreuer bestellt den Vermieter in die Wohnung und überredet ihn zur Unterzeichnung eines Mietaufhebungsvertrags mit sofortiger Wirkung zur Monatsmitte, da ab sofort keine Miete mehr käme. Die Wohnung befindet sich in einem desolaten Zustand, zugemüllt bis unters Dach mit wertlosem Mobiliar und verräucherten Polstern, die Wände in grellbunten Farben gestrichen. Als sichtbare Wertgegenstände sind Fernseher, Flachbildschirm, Waschmaschine, Mikrowelle vorhanden. Der Betreuer erklärt sich für die Auflösung der Wohnung als „nicht zuständig“, da kein Geld vorhanden sei. Mit seinen persönlichen Sachen könne der Mieter bis zum Auszug in zwei Tagen machen was er wolle, der Müll und die Entrümpelung und Wohnungsrenovierung sei dagegen alleinige Sache des Vermieters.

Ist das die Rechtslage? Bisher hieß es immer nur, es entstünden dem Vermieter keinerlei Nachteile, da sämtliche Kosten von der Arge übernommen würden, und er wird dringend gebeten das Mietverhältnis aufrecht zu halten um dem Mieter die Zukunft nicht zu verbauen.

Es bestünde jedoch die Möglichkeit nun einen vorgeschlagenen Nachmieter zu akzeptieren, der ebenfalls unter Betreuung steht, doch weitere Angaben zu dieser Person seien aus „Datenschutzgründen“ nicht möglich. Da die langjährigen Mieter des Hauses bereits mit Kündigung drohten, falls sich die Belästigungen durch einen ungünstigen Mieter (Polizeibesuche, Freunde...) nicht bessern, kommt ein fragwürdiger Nachmieter nicht infrage.

Geht den Berufsbetreuer die Wohnungsauflösung unter diesen Gegebenheiten wirklich nichts an? Ist es nicht seine Aufgabe beim Jobcenter nachzufragen inwieweit Räumungskosten übernommen werden können? Vielleicht kann jemand freundlicherweise Auskunft geben, der mit dieser Rechtslage vertraut ist? Vielen Dank im voraus!