Hallo,
§ 1007 III S. 1 BGB sagt: "Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der frühere Besitzer [...] den Besitz aufgegeben hat."
Dazu habe ich mir § 856 BGB angeschaut, der sagt:
(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert. (2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.
Der Sachverhalt besagt, dass eine Sache verliehen wurde (eine Frist ist nicht genannt), die dann weiterverkauft wurde.
Ich bin mir nun nicht sicher, ob die Leihe als Besitzaufgabe gedeutet werden kann, weil keine Frist bestimmt ist, oder ob das unerheblich ist. Was meint ihr dazu?