Hallo miteinander, ich habe am 30.12.2016 eine Steuererklärung für das Jahr 2009 als "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" beim Finanzamt abgegeben, in der ich meine Studienkosten für mein Erststudium als Werbungskosten geltend machen möchte (ich weiß, das Bundesverfassungsgericht hat noch nicht entschieden ob das geht).

Am 20.01.2017 habe ich eine "Verfügung über Nichtveranlagung zur Einkommensteuer zum Solidaritätszuschlag zur Kirchensteuer 2009" bekommen.

Darin steht:

"Eine Veranlagung zur [x] Einkommensteuer [x] zum Solidaritätszuschlag [ ] zur Kirchensteuer wird nicht durchgeführt weil bei unbeschränkter Steuerpflicht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht, die Voraussetzungen des §36 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetztes (EStG) für eine Veranlagung von Amts wegen nicht vorliegen und [x] der der Antrag auf Veranlagung nach §46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht innerhalb der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 AO gestellt wurde."

Muss ich jetzt dagegen Widerspruch einlegen (z.B. mit Verweis auf BFH-Urteil vom 13.01.2015, IX R 22/14), oder hat diese Nichtveranlagung keine Auswirkungen auf den Verlustvortrag?