Antwort
Verletzung der Aufsichtspflicht eher.
§ 129 StBG nicht da, glaube ich, das Ziel von kriminelle Handlung dahinter stehen muss. Was hier nicht ist.
Zudem wird, wenn wir nicht von einer fiktiven Geschichte ausgehen, ihm nicht viel passieren. Waffenbesitz oder Gewalttaten waren ihm nicht bekannt.
Im Wirklichen leben würde er, wenn er nicht eine Gefängnisstrafe absitzt, versetzt. Um den Beamtenstatus/Lehrerstelle zu verlieren musste er schon zu einen Freiheitsentzug(strafe) von 6 bis zu 18 Monaten verbüßen. Kommt auch auf die schwere der Straftat an.