Beruht die Arbeitsverhinderung auf Krankheit,so ist unverzüglich eine ärztliche Bescheiniegung über die Arbeitsunfähigkeit und deren vorausichlich dauer vorzulegen.

dauert die Krankheit an,so ist sofortiege neue Arbeitsunfähigkeisbescheiniegung vorzulegen.

Im übrigen gelten die Vorschriften des Entgeldfortzahlungsgesetzes § 616 BGB wird abbedungen