Grenzgarage in entspr. Baufenster ohne Nachbarzustimmung in NRW?

Grenzgarage in entspr. Baufenster ohne Nachbarzustimmung in NRW?

Hallo,

wir möchten auf unserem Grundstück in NRW ein EFH mit angrenzender Doppelgarage errichten.Der B-Plan enthält neben dem regulärem Baufenster ein weiteres Baufenster explizit für eine Garage, das an der Grenze zum Nachbarn anliegt. Die Garage würde eine Kontaktlänge von weniger als 9m an der Grenze, eine Höhe von max. 3m und selbstverständlich keine Fenster zum Nachbarn haben. Allerdings würde die Garage innerhalb des Baufensters fortgesetzt und hätte auch mehr als 40m2.

  • Benötigen wir eine Zustimmung des Nachbarn für den Garagenbau?
  • Muss er uns die Errichtung inkl. Fundamente gestatten, auch, wenn dazu sein Grundstück betreten werden müsste und wir anschließend den Ausgangszustand bestmöglich wiederherstellen (Hammerschlag- und Leiterrecht)?
  • Sein Grundstück liegt etwas höher als unseres, sodass wir auch Bereiche haben, die wir mit Betonwinkelstützen (L-Profil) abstützen würden, sodass die Stützen auf unserem Grundstück sind. Allerdings wäre es baulich sinnvoller, den Fuß des „L“ unter den Hang, sprich unter dem Hügel auf seinem Grundstück zu setzen. Die Erdoberfläche würde selbstverständlich wieder angefüllt und wiederhergestellt. Gibt es dazu eine Rechtsgrundlage, die uns dieses gestattet oder müssen die Profile zu uns zeigen und dann unverhältnismäßig tief in den Boden, um Stabilität zu erreichen?

Vielen Dank für die Antworten!

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Recht, Garage, Baurecht, Nordrhein-Westfalen
Böschungsabsicherung bei Neuanlage Weg?

Hallo, 

wir haben in NRW ein aus einer aktuellen Grundstücksteilung ein Hinterliegergrundstück gekauft und das vorne stehende Haus samt Teilfläche ist aktuell separat verkauft worden.

Neben dem Haus entlang haben wir ein 3,5m breiten Grundstücksstreifen explizit als Zuwegung zu unserem Grundstück erworben, was die einzige Zufahrtsmöglichkeit auf unser Grundstück darstellt.

Leider gibt es eine etwa 1,5 m hohe Böschung, durch die die Grenze verläuft. Diese Böschung gehört zu einem Hügel, auf dem ein Anbau des Nachbarhauses steht (über unserem Grundstücksniveau). Wir vermuten, dass dieser Hügel vor dem Bau des Nachbarhausanbaus aufgeschüttet wurde.

Folgendes Problem stellt sich: 

Wir müssen den Fuß des Hügels auf unserer Grundstücksseite etwas abtragen, um eine ebene Wegfläche zu erhalten. Der Nachbar weigert sich, dass wir für eine Abstützung L-Stützen "unter seinen Hang" setzen dürfen und anschließend selbstverständlich für neues Gras sorgen würden.

Eine Hangabsicherung nur auf unserer Seite macht den Weg ggf. zu schmal.

Wer ist überhaupt für die Absicherung zuständig? Wir, weil wir aktuell das Niveau verändern? Oder beide, weil sein Bodenniveau vermutlich auch nicht das ursprüngliche ist? Oder er, falls der Hügel auf dem Grundstück (der offenbar schon viele Jahre besteht) oberhalb des "gewachsenen Erdniveaus" liegt?

Muss er uns den Eingriff in sein Grundstück zum Setzen von L-Profilen erlauben?

Haben wir ein Anrecht, die Absicherung, die im Interesse beider Grundstücke ist, genau hälftig auf die Grenze zu setzen?

Oder ist es sogar so, dass er unseren Weg auf der vollen Breite akzeptieren muss, weil er das Haus genau unter diesen Bedingungen gekauft hat und dann sogar für die Absicherung zuständig ist bzw. diese auf seinem Grundstück befindlich sein müsste, weil es unseren Weg sonst zu sehr einengen würde?

Vielleicht ist auch noch als Hintergrundwissen sinnvoll, dass der Nachbar für den überwiegenden Teil des Weges entlang des Hügels ein Geh- und Fahrrecht inne hat und hälftig für die Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht aufkommen muss (lt. Kaufvertrag/Grundbuch). Anders herum haben wir gleiche Rechte und Pflichtem auf einem Teil seines Hofes, was unsere "Einflugschneise" in den Weg vergrößert bzw. als Rangierraum dient.

Über schnelle und kompetente Hilfe freue ich mich sehr!

Vielen Dank

Recht, Baurecht, Nachbarn, Weg
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